XPLight — Life Saving Light

Allgemeine Geschäftsbedingungen

CARPETLIGHT GmbH Geschäftsführer: Götz Schmidt zur Nedden, Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, Registernummer: HRB 132948, WEEE-Nummer DE59055631, USt-IdNr.: DE 296315898

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS) bereit.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch „Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Lieferanten beschaffen (§§ 433, 651 BGB).

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers bzw. in jedem Fall die zuletzt in Textform mitgeteilte Fassung dieser AVB; sie gilt als Rahmenvereinbarung auch für spätere gleichgeartete Kauf-/Lieferverträge mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie verweisen müssen; wir teilen etwaige Änderungen unverzüglich mit.

(3) Es gelten ausschließlich diese AVB. Abweichende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben; ein solches Einverständnis ist in jedem Fall erforderlich, etwa auch wenn wir bei Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos erbringen.

(4) Vereinbarungen im Einzelfall (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AVB. Im Zweifel bestimmen sich ihre Inhalte nach schriftlicher Vereinbarung oder unserer schriftlichen Bestätigung. Gültige Preislisten haben ferner vor diesen AVB Vorrang.

(5) Rechtserhebliche Vertragserklärungen und -mitteilungen, die uns der Käufer nach Vertragsschluss gegenüber abzugeben hat (z. B. Fristsetzung, Mängelrüge, Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Soweit in diesen AVB eine schriftliche Form vorgeschrieben ist, genügt die Textform (z. B. E-Mail, Telefax) im Sinne des § 126b BGB.

(6) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen nur der Klarstellung. Die gesetzliche Regelung gilt ohne solchen Hinweis, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wird.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wird, können sich unsere Angebote ohne vorherige Ankündigung ändern oder zurückgenommen werden; sie sind stets freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Dokumente – auch in elektronischer Form – überlassen; an diesen Dokumenten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern die Bestellung nichts Abweichendes vorsieht, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Wir können das Angebot schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Ware annehmen.

(4) Die Produktpräsentation im Onlineshop ist kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Bestellung. Der Käufer kann Erzeugnisse – insbesondere Leuchten – auswählen und sie per Klick auf „In den Warenkorb“ im Warenkorb sammeln. Mit „Jetzt kaufen“ gibt er eine bindende Bestellung ab. Vor dem Absenden kann er die Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Bestellung kann nur abgesendet werden, wenn er die vorliegenden Bedingungen durch Klick auf „AGB akzeptieren“ anerkennt. Wir senden dem Käufer unverzüglich eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail mit Wiederholung der Bestellung und Druckfunktion; sie dokumentiert allein den Eingang und stellt keine Annahme dar. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung per gesonderter E-Mail zustande. In dieser oder einer weiteren E-Mail, spätestens bei Lieferung, erhalten Sie den Vertragstext (Bestellung, diese AVB und Bestätigung) von uns auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papier). Der Vertragstext wird unter Beachtung des Datenschutzes gespeichert.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferzeit wird einzelvertraglich vereinbart oder wird von uns bei Auftragsannahme mitgeteilt. Fehlt eine solche Angabe, beträgt die Lieferfrist etwa zehn bis zwölf Wochen nach Vertragsschluss.

(2) Können wir verbindliche Liefertermine aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (Unmöglichkeit), informieren wir den Käufer unverzüglich mit Angabe der zu erwartenden neuen Lieferfrist. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Frist nicht verfügbar, sind wir zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt; bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten wir unverzüglich. Hierzu zählt z. B. die verspätete Belieferung durch Zulieferer, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder wir noch unser Zulieferer den Lieferverzug zu vertreten haben und die Beschaffung im Einzelnen nicht zu vertreten ist.

(3) Über Eintritt und Folgen unseres Lieferverzugs entscheidet das Gesetz; eine Mahnung des Käufers ist erforderlich. Im Falle unseres Lieferverzugs kann der Käufer pauschalierten Ersatz eines außergerichtlichen Aufwands verlangen in Höhe von 0,5 % des Nettolieferwerts je vollständiger Kalenderwoche der Verspätung, höchstens jedoch 5 % des Nettolieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unser Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens bleiben unberührt.

(4) Die Rechte des Käufers aus Nr. 8 dieser AVB sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (etwa Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Lieferung erfolgt ab Werk als Erfüllungsort auch für Nacherfüllung. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Ort versendet (Versendungskauf). Ohne abweichende Vereinbarung bestimmen wir Transportart, Route und Verpackung nach billigem Ermessen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Käufer, spätestens mit Abnahme, über. Beim Versendungskauf nach Weisung des Käufers gehen Gefahr und das Risiko der Annahmeverzögerung mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder sonst zur Ausführung der Beförderung bestimmten Dritten über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist für den Gefahrübergang maßgeblich diese; im Übrigen gelten die Regeln des Werkvertragsrechts für eine vereinbarte Abnahme entsprechend. Ein Annahmeverzug des Käufers steht der Lieferung gleich.

(3) Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungs- oder Obliegenheitspflichten durch den Käufer können wir Schaden und aus der Verzögerung entstehenden Mehraufwand (etwa Lagerung) erstattungsfähig verlangen mit pauschal 5 EUR je Kalendertag, sofern die Pauschale nicht offenkundig unangemessen ist, gerechnet ab Liefertermin bzw. – ohne solchen – ab schriftlicher Versandbereitschaft. Nachweis höheren Schadens und unsere weiteren Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldforderungen anzurechnen. Der Käufer kann geringeren oder keinen Schaden nachweisen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten unsere bei Vertragsschluss gültigen Preise ab Werk („EXW“ gemäß INCOTERMS 2010) in der Bundesrepublik Deutschland in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. In den Preisen nicht enthalten sind Verpackung, Einfuhr-, Ausfuhr-, Transport-, Versicherungs- und gleichartige Aufwendungen, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich anderes gilt.

(2) Bei Versendungskauf gemäß Nr. 4 Abs. 1 trägt der Käufer die Transportkosten ab Lagerort sowie eine von ihm gewünschte Transportversicherung. Rechnen wir im Einzelfall nicht die tatsächlichen Transportkosten ab, gilt eine Transportpauschale von EUR 40 innerhalb Europas und von EUR 120 außerhalb Europas (ohne Transportversicherung), soweit diese Pauschale nicht offenkundig unangemessen ist. Zölle, Abgaben, Steuern und sonstige öffentliche Lasten trägt der Käufer. Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen und gehen mit Übergabe in das Eigentum des Käufers über.

(3) Der Kaufpreis ist – soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart – innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme fällig. Wir sind berechtigt, die Ausführung jederzeit ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen, auch bei laufender Geschäftsbeziehung; einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei einem Lieferwert von mehr als EUR 5.000 sind wir stets berechtigt, eine Anzahlung von 30 % des Kaufpreises zu verlangen; sie ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

(4) Nach Fristablauf gerät der Käufer in Verzug; es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB bleibt unberührt.

(5) Der Käufer kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist. Bei einem Mangel der Lieferung gelten seine Rechte unberührt, insbesondere Nr. 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB.

(6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), können wir nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB). Bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachleistungen (Herstellung nach Kundenspezifikation) können wir mit sofortiger Wirkung zurücktreten; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

(2) Vorbehaltsware darf vor vollständiger Begleichung der gesicherten Forderungen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Herausgabe der Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Das Verlangen der Herausgabe der Ware gilt nicht zugleich als Rücktrittserklärung; wir können die Ware herausverlangen und uns den Rücktritt gesondert vorbehalten. Setzt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, nehmen wir diese Rechte nur in Anspruch, wenn wir ihn zuvor ohne Erfolg zur Zahlung in angemessener Frist aufgefordert haben oder eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zu einer etwaigen Widerrufsentscheidung gemäß Buchstabe c unten im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern und/oder zu verarbeiten; in diesem Fall gelten ergänzend folgende Bedingungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den vollen Wert der durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstandenen Produkte, wobei wir als Hersteller gelten. Verarbeitet, vermischt oder verbindet der Käufer die Ware mit Fremdgut, an dem ein Dritter Eigentumsvorbehalt besteht, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände. Im Übrigen gelten für die neue Sache dieselben Rechte wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Der Käufer tritt uns hiermit bereits jetzt zur Sicherheit alle Forderungen gegen Dritte aus dem Weiterverkauf der Ware oder der entstandenen Sache im Gesamtbetrag bzw., soweit einschlägig, in Höhe unseres Miteigentumsanteils nach Buchstabe a ab; wir nehmen die Abtretung an. Für die abgetretenen Forderungen gelten die aus Absatz 2 folgenden Verpflichtungen des Käufers entsprechend.

c) Neben uns bleibt der Käufer zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Wir verpflichten uns zur Unterlassung der Einziehung, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, keine Leistungsstörung vorliegt, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und seine Zahlungsfähigkeit nicht anderweitig beeinträchtigt ist. Andernfalls können wir vom Käufer verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und ihre Schuldner offenlegt, uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte erteilt, die einschlägigen Unterlagen übergibt und die Schuldner von der Abtretung unterrichtet. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, das Recht des Käufers zum Weiterverkauf und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Käufers nach unserem Ermessen Sicherheiten frei.

§ 7 Gewährleistungsansprüche des Käufers

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Rechte des Käufers bei Sachmängeln und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- oder Kurzlieferungen sowie falscher Montage oder mangelhafter Montageanleitung) nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die weiterveräußernde Lieferung an einen Verbraucher bleiben die gesetzlichen Regelungen in jedem Fall unberührt (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

(2) Maßstab unserer Mängelhaftung ist zunächst die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle dem Käufer vor seiner Bestellung oder vertraglich – wie diese AVB – zugrunde gelegten Produktbeschreibungen (einschließlich solchen des Herstellers). LEDs unterliegen gebrauchstypischer Alterung („Degradation“). Alterung äußert sich u. a. in einem allmählichen Rückgang des Lichtstroms (Lumen), in Veränderungen der Farblichtart und im vollständigen Ausfall einzelner LEDs auf einer Platine. Der Ausfall oder die Fehlfunktion von bis zu 1 % sämtlicher in Carpetlight-Leuchten bzw. -beleuchtungssystemen verbauter LEDs stellt keine mangelnde Leistung, sondern produktionsbedingte Streuungen dar und ist kein Sachmangel.

(3) Mangels Beschaffenheitsvereinbarung wird die Mängelheit nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB beurteilt; öffentliche Äußerungen von Herstellern oder Dritten (z. B. Werbung) begründen jedoch keine zusätzliche Haftung gegen uns.

(4) Wird bei der Untersuchung oder später ein Mangel festgestellt, ist uns dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen; unverzüglich ist eine Anzeige, die innerhalb von zwei Wochen abgeschickt wird. Unabhängig davon hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Kurzlieferung) innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung zu rügen; die Frist ist gewahrt bei rechtzeitigem Absenden. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen; bei Verletzung der vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ist unsere Haftung für nicht ordnungsgemäß gerügte Mängel ausgeschlossen.

Liegt zum Zeitpunkt der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel vor, ist uns dieser unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von zehn Werktagen ab Lieferdatum schriftlich zu rügen, nicht erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung. Verletzt der Käufer seine Untersuchungs- und Rügepflichten, ist unsere Haftung für nicht frist- oder formgerecht gerügte Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) schulden. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises durch den Käufer abhängig zu machen; der Käufer kann einen angemessenen Teil des Kaufpreises in Anlehnung an den Mangel zurückbehalten.

(7) Der Käufer hat uns die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und die beanstandete Ware insbesondere zu Prüfzwecken bereitzustellen und uns auf unsere Kosten zuzusenden. Bei Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung umfasst nicht die Ausbau- und Wiedereinbaukosten, soweit wir zur Montage ursprünglich nicht verpflichtet waren.

(8) Sind unsere Produkte durch Dritte unwiderruflich in ein Gesamtsystem eingebunden und daher „standortgebunden“, sodass sie uns nicht als Einzelbauteile zur Nachbesserung zugesandt werden können, entfällt unsere Gewährleistungspflicht. Gleiches gilt, wenn der Käufer den ursprünglichen Zustand durch mechanische, oberflächliche oder konstruktive Änderungen so verändert, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist (z. B. vollständiges Einkapseln in Silikon oder dauerhaftes Verkleben mit anderen Gegenständen).

(9) Die mit Prüfung und Nacherfüllung verbundenen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Wiedereinbaukosten), tragen wir, sofern tatsächlich ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vorliegt. Erweist sich das Verlangen des Käufers auf Mängelbeseitigung als unbegründet, können wir Ersatz der entstandenen Kosten verlangen, es sei denn, es war dem Käufer unter Berücksichtigung der Umstände nicht zumutbar zu erkennen, dass kein Mangel vorlag. In jedem Fall hat der Käufer die Transportkosten zu uns oder zu einem von uns benannten Servicepartner zu tragen; liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, werden sie nachträglich erstattet.

(10) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unverhältnismäßigen Schadens, kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen verlangen; uns ist dies unverzüglich, wenn möglich vorher mitzuteilen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir zur entsprechenden Nacherfüllung berechtigt gewesen wären, diese zu verweigern.

(11) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer gesetzte Nacherfüllungsfrist fruchtlos verstrichen oder kann sie entbehrlich sein, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Auf unerhebliche Mängel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von Nr. 8 dieser AVB; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

§ 8 Übriges Haftungsrecht

(1) Soweit in diesen AVB nichts Abweichendes – einschließlich des Nachstehenden – geregelt ist, haften wir bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze.

(2) Für Schadensersatz haben wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt einzustehen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der nicht nur unbedeutenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der andere Teil regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypisch eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Haftungsbeschränkungen nach Absatz 2 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Beschaffenheit garantiert haben. Gleiches gilt für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten zugunsten unserer Mitarbeitenden, Erfüllungs- und Organgehilfen, gesetzlicher Vertretung sowie sonstiger Gehilfen, für die wir nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen haben.

(5) Aus einer nicht mangelbezogenen Pflichtverletzung kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das freie Kündigungs- oder Rücktrittsrecht des Käufers (insbesondere nach §§ 651 und 649 BGB) ist ausgeschlossen; im Übrigen gelten gesetzliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Ungeachtet § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängel- und Rechtsmängelansprüche ein Jahr ab Lieferung; ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Frist mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich um ein Bauwerk oder eine Sache, die ihrer üblichen Verwendungsweise nach für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben gesonderte Vorschriften zu Drittbesitzerschutz-Ersatzfragen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), böswilligem Verschweigen durch den Verkäufer (§ 438 Abs. 3 BGB) und Lieferantenregress bei Endverbraucherlieferung (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche des Käufers aus einem Mangel der Ware, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führte im Einzelfall zu einer kürzeren Frist. Die Verjährung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt in jedem Fall unberührt. Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers aus Nr. 8 unterliegen ausschließlich den gesetzlichen Verjährungsregeln.

§ 10 Komplettanlagen

(1) Sofern der Käufer uns nicht mit der Integration, Installation und der Abnahme vor Ort (SAT) von Komplettanlagen beauftragt, d. h. von Anlagen aus mehreren Einzelkomponenten oder Erzeugnissen verschiedener Hersteller, werden die Einzelkomponenten ausdrücklich als solche und nicht als funktionsfähige Gesamtanlage verkauft. Die Gewährleistung beschränkt sich dementsprechend auf die Einzelkomponenten nach diesen AVB, nicht auf eine funktionsfähige Komplettanlage. Über jede SAT wird ein gesondertes Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

(2) Liegen dem Käufer bereits Einzelkomponenten einer Gesamtanlage vor, können wir die Integration bestehender Bauteile in eine Komplettlösung gegen gesonderte Vergütung einzelvertraglich anbieten. Nimmt keine Integration durch uns statt, richtet sich die Gewährleistung nach diesen AVB nur auf Einzelkomponenten, nicht auf eine funktionierende Gesamtanlage. Wird etwa die Leistungssteuerung nicht von uns geliefert oder kommt eine drittanbieterbezogene Steuerung zum Einsatz, die von uns nicht schriftlich zur jeweiligen Verwendungsart als geeignet bezeichnet worden ist, entfällt die Gewährleistung. Die Einzelkomponenten sind mit unserem Leistungsregler oder mit von uns ausdrücklich als geeignet freigegebenen Reglern zu betreiben; unsachgemäße Steuerungen können zur Beschädigung führen.

§ 11 Schutzrechte

Sofern zwischen den Parteien im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist,

(a) räumen wir dem Käufer – wenn die gekaufte Ware Schutzrechte (z. B. Geschmacks-, Urheber- oder Softwarerechte) enthält – nur die zur vertragstreuen Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte an der Ware bzw. Software ein;

(b) wird nur ein einfaches, nicht übertragbares und nicht weiter lizenzierbares zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht gewährt;

(c) besteht gegenüber dem Käufer grundsätzlich kein Anspruch auf Offenlegung des Quellcodes;

(d) entwerfen wir kundenspezifische Ware, darf der Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung die entworfene Ware weder vervielfältigen, bearbeiten oder verbreiten noch sie verkaufen und/oder die ihm eingeräumten Rechte an der entworfenen Ware Dritten übertragen oder abtreten;

(e) gehen sämtliche Nutzungsüberlassungen erst mit vollständiger und endgültiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Käufer über.

§ 12 Exportbeschränkungen

(1) Der Käufer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass von uns gelieferte Erzeugnisse exportkontrollrechtlichen Beschränkungen des geltenden Außenwirtschafts- und Zahlungsverkehrsrechts unterliegen können und der Export – unverändert oder verbaut – in bestimmte Staaten ganz untersagt oder nur mit besonderen Genehmigungen zulässig sein kann.

(2) Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften obliegt dem Käufer. Er verpflichtet sich, Exportvorgaben strikt einzuhalten, erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen sorgfältig und rechtzeitig einzuholen, Anträge zu stellen und Gebühren zu entrichten. Sind bei Abwicklung oder Versand Außenwirtschaftsvorschriften zu beachten, hat der Käufer uns unverzüglich zu informieren. Verletzt er diese Pflicht, hat er uns entstandenen Aufwand und Schaden zu ersetzen, etwa im Umgang mit Zoll- oder Finanzbehörden.

§ 13 Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) Der Käufer hat die gelieferten Geräte nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der Käufer stellt uns insoweit von Rücknahmepflichten frei und von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang (§ 10 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG).

(2) Vertraglich wird vereinbart, dass Ansprüche auf Übernahme von Herstellerpflichten und Freistellung von Drittklägern nicht verjähren, bevor ein Zeitraum von zwölf Monaten nach endgültiger Nutzungsbeendigung des Geräts verstrichen ist; frühestens beginnt er mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Herstellers über das Nutzungsende.

(3) Werden Geräte an gewerbliche Dritte weitergegeben, verpflichtet sich der Käufer, diese zur ordnungsgemäßen Entsorgung nach Nutzungsende zu verpflichten, die Kosten zu tragen und bei erneuter Weitergabe entsprechende Verpflichtungen durchzureichen. Verstöße begründen für den Käufer eine Rücknahme- und Entsorgungspflicht einschließlich Kostentragung.

§ 14 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten des Käufers elektronisch zur Vertragsverwaltung, Rechnungsstellung und statistischen Auswertung speichern; hierzu zählen insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie aus der Vertragsdurchführung resultierende Daten. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Auf diese AVB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitskaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), Anwendung. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach Nr. 6 dieser AVB richten sich jedoch nach dem Recht des Ortes, an dem sich die Ware befindet, sofern die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts deswegen unzulässig oder unwirksam wäre.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Mai 2017